Rechtliche Grundlagen
Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Usingen
In der Fassung der 2. Änderung vom 20.06.2011*
Präambel
Die Stadt Usingen bekennt sich zu einem Seniorenbeirat für Bürgerinnen und Bürger über 60 Jahre.
Ziel des Seniorenbeirates soll sein, Seniorinnen und Senioren in das städtische Leben einzubinden und ihre Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse zum Zwecke des Gemeinwohles zu nutzen. Er soll ihre Interessen auf kommunaler Ebene wahrnehmen. Hierzu zählen insbesondere die Beratung und Unterstützung älterer und hilfebedürftiger Personen sowie die Förderung der Integration von älteren Neubürgern.
§ 1 Name und Sitz
- Der Seniorenbeirat trägt den Namen „Seniorenbeirat der Stadt Usingen“
- Er hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Usingen, Wilhelmjstraße 1.
§ 2 Organe
- Es bestehen folgende Organe:
- Die Vollversammlung
- Der Seniorenbeirat
- Die Vollversammlung wird aus der Gesamtheit der wahlberechtigten Seniorinnen und Senioren gebildet, die mit ihrem Hauptwohnsitz am Wahltag mindestens drei Monate in Usingen gemeldet sind und am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Seniorenbeirat wird nach den Bestimmungen des § 6 dieser Geschäftsordnung gewählt. Er ist das Exekutivorgan.
§ 3 Aufgaben
Die Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der in der Präambel genannten Personen gegenüber den städtischen Ausschüssen. Er hat das Anhörungsrecht in diesen Ausschüssen, wenn Probleme und Interessen der von ihm vertretenen Personen berührt oder betroffen sind. Der Seniorenbeirat ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist an keine Weisungen gebunden und kann keine Weisungen erteilen.
§ 4 Rechte und Pflichten
- Der Seniorenbeirat hat das Recht zu allen Fragen, die die von ihm vertretenen Personen betreffen, Stellungnahmen abzugeben. Soweit diese Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Stadt fallen, werden die städtischen Ausschüsse dieses Recht sicherstellen, indem sie den Seniorenbeirat vor ihren jeweiligen Entscheidungen informieren und hören.
- Das Informationsrecht des Seniorenbeirates wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass alle in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Vorlagen rechtzeitig vor Beschlussfassung der/dem Vorsitzenden des Seniorenbeirates zugeleitet werden.
- Der Seniorenbeirat äußert sich auf Wunsch des Magistrats oder der Stadtverordnetenversammlung. Fehlende Stellungnahmen hindern die Stadtverordnetenversammlung nicht an der Beschlussfassung.
- Der Seniorenbeirat hat das Recht im Rahmen seines Auftrages Wünsche, Anregungen und Anfragen an den Magistrat / die Stadtverordnetenversammlung zu richten. Der Seniorenbeirat ist über das Ergebnis nach der Beschlussfassung zu informieren.
- Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind gemäß den Vorschriften des hessischen Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
- Der Seniorenbeirat soll gegenüber den Stadtgremien und anderen Organisationen und Gruppen sowie den Medien als Gesprächspartner zu Verfügung stehen und tätig sein.
§ 5 Wählbarkeit
Wählbar ist jede/r wahlberechtigte/r Einwohner/in, die/der
- am Wahltag mindestens sechs Monate in Usingen gemeldet ist,
- und am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet hat.
§ 6 Wahl
- Die Wahl findet innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Usingen statt.
- Auf die Wahl ist durch ein persönliches Anschreiben mit Namen und Foto der Kandidaten sowie Mitteilung durch die Presse in Aushangkästen hinzuweisen.
- Die Organisation der Wahl sowie die Benennung der Wahlleitung erfolgt in Absprache mit der Stadtverwaltung auf der Grundlage des beiliegenden Konzeptes 2011. Die Wahlhelfer sollten Mandatsträger oder Personen mit vergleichbaren Tätigkeiten/Aufgaben sein.
- Die Wahl endet am letzten Wahltag um 12:00 Uhr. Die Auszählung der Stimmen erfolgt im Anschluss.
- Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen in der Addition aller Stimmen der Stadtteile auf sich vereinigt.
- Die Wahl findet statt, wenn mindestens neun oder mehr Senioren/Seniorinnen kandidieren.
§ 7 Zusammensetzung des Seniorenbeirates
- Der Seniorenbeirat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Weitere gewählte Senioren sind Nachrücker.
- Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende sowie eine/n Schriftführer/in und eine vertretende/n Schriftführer/in.
- Der Seniorenbeirat kann zusätzlich bis zu fünf Mitglieder mit beratender Stimme berufen. Die Altersgrenze ist hierbei zu beachten.
§ 8 Amtszeit und Abwahl
- Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie kann nach zwei oder drei Jahren vorzeitig enden, wenn die Zahl der Mitglieder auf sechs oder weniger sinkt und keine Nachrücker vorhanden sind.
- Die Amtszeit des amtierenden Seniorenbeirats endet nach der Wahl des neuen Seniorenbeirats mit dessen konstituierender Sitzung.
- Findet eine Wahl wegen zu geringer Kandidatenzahl gemäß § 6 Abs. 4 nicht statt, wird die Amtszeit um ein Jahr verlängert.
- Eine zentrale Vollversammlung (z. B. in der Stadthalle) kann einmal jährlich vom Seniorenbeirat einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens dreißig wahlberechtigten Senioren ist diese binnen vier Monaten einzuberufen. Diese Vollversammlung kann den Seniorenbeirat bzw. einzelne Mitglieder mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder abwählen.
§ 9 Sitzungen des Seniorenbeirates
- Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind i. d. R. öffentlich. Sie finden mindestens zweimal im Kalenderjahr statt.
- Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister der Stadt Usingen. Zu den weiteren Sitzungen lädt der/die Vorsitzende des Seniorenbeirates mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf einen Tag verkürzt werden.
- Der Seniorenbeirat ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder vom Magistrat unter Angabe der Tagungsordnung gewünscht wird.
- Die Tagesordnung wird mit der Einladung versandt.
- Einladungen mit Beratungsthemen, die unmittelbare gemeindliche Belange berühren, erfolgen in Absprache mit dem/r zuständigen Amtsleiter/in oder einer von ihm/r benannten Vertretung.
- Das Einladungsverfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der hessischen Gemeindeordnung (HGO).
- Aus besonderen Gründen kann mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen werden.
- Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, soll innerhalb von 14 Tagen, unter Beibehaltung der Tagesordnung, eine zweite Sitzung stattfinden. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Abstimmungen erfolgen nach Abschluss der Beratungen. Die Fragen zu den Abstimmungen sind klar zu fassen.
- Offene Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
- Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Tagesordnung mit Mehrheit ergänzt oder geändert werden.
- Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen.
- Über den wesentlichen Teil der Beratungen und über die Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kosten und Versicherung
- Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem Seniorenbeirat im städtischen Haushalt Mittel bereitgestellt.
- Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit versichert. Ausreichender Versicherungsschutz ist durch die Stadt zu gewährleisten.
§ 11 Tätigkeitsbericht
Der Seniorenbeirat legt einmal jährlich den städtischen Gremien einen Tätigkeitsbericht über seine Arbeit im vergangenen Kalenderjahr vor.
§ 12 Auflösung
Der Magistrat kann bei der Stadtverordnetenversammlung die Aufhebung des Beschlusses vom 18.06.2001 (Bildung eines Seniorenbeirates) beantragen. Erfolgt ein Beschluss über die Auflösung des Beirates im Laufe der Wahlperiode, so wird die Auflösung erst gültig, wenn der Seniorenbeirat selbst in zwei Sitzungen im Abstand von 5 bis 10 Wochen dieser Auflösung mit Mehrheit zustimmt. Erfolgt der Beschluss über die Auflösung des Seniorenbeirates zum Ende der Wahlperiode des Beirates, bedarf es dessen Zustimmung nicht.
§ 13 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft.
Usingen, 19.07.2011
Steffen Wernard
Bürgermeister
* Inkrafttreten 20.06.2011
Konzept Seniorenbeiratswahl 2011
Vorschlag Wahlzeit 24. Okt. 2011 bis 11. Nov. 2011, 12.00 Uhr
(anschließend Auszählung)
ca. 3.550 wahlberechtigte Seniorinnen u. Senioren
- Info Kandidatenwerbung bereits im Zeitraum (Frühjahr 2011) mit der Anmeldung für die Seniorenfahrt versenden.
- Für die Altersgruppe 60 + Infoanschreiben separat
Kosten ca. 450,-- Euro
Pressemitteilung und Info in die Aushangkästen - Interessierte Bewerber anschreiben und die Einverständnis zur Kandidatur einholen
- Infoveranstaltung für und mit den Kandidaten
- Info über die Presse und Aushangkästen im Herbst 2011
über die Wahl und der zu wählenden Kandidaten (mit Foto) sowie schriftliche Info mit der Anmeldung für die Seniorenfeier versenden. - Für die Altersgruppe 60 +Infoanschreiben separat
Kosten ca. 450,-- Euro
Pressemitteilung und Info in die Aushangkästen.
Gewählt werden kann im Zeitraum 24.10. bis 11.11.2011 nur im Bürgerbüro.
Kann jemand nicht dort wählen, kann auf Anfrage eine mobile Wahlurne organisiert werden. - Infoschreiben werden durch Bürgerbüro kopiert oder in Druck gegeben: Kosten bei Druck und falzen: ca. 200 bis 250,-- €. Druckkosten Stimmzettel DIN A4 ca.150 - 200,-- €
- Gesamtkosten ca. 1.350 €
Alle Infomaterialien, Pressemitteilungen, Infoveranstaltungen mit Kandidaten und die mobile Wahlurne werden durch den amtierenden Seniorenbeirat erstellt und organisiert. Der festgelegte Kostenrahmen ist einzuhalten.